SATZUNG
für den
Sportförderverein Alswede e.V.
§1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Sportförderverein Alswede e.V.“. Sitz des Vereins ist Lübbecke in Westfalen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübbecke einzutragen.
§2 - Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Vereinssportes und des Sportgedankens in allen Bevölkerungsgeschichten zur Erhaltung und Verbesserung der Volksgesundheit. Die Förderung erfolgt durch Beschaffung und Bereitstellung von Geldmitteln, Sachwerten und Öffentlichkeitsarbeit. Begünstigte nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung dürfen nur gemeinnützige Körperschaften sein. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 - Mittel des Vereins
Es werden Beiträge erhoben. Der Jahresbeitrag beträgt für Erwachsene mindestens 12,-- DM, für Jugendliche und Schüler mindestens 6,-- DM. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Verein ferner aus freiwilligen Zuwendungen und aus Geldbußen, die ihm durch gerichtliche Entscheidung zugesprochen werden. Über die Verwendung der einkommenden Mittel entscheidet der Vorstand.
§4 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31.12.1993.
§5 - Verlust und Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden,
sofern sie einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen mit dem Verlust
der Eigenschaft der juristischen Person;
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung, die an den Vereinsvorstand
gerichtet sein muss. Diese Erklärung hat nur dann Gültigkeit, wenn sie unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat auf den Schluss eines Geschäftsjahres
erfolgt
c) durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen einer Woche nach
Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist.
§6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins. Er arbeitet ehrenamtlich für den Verein. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, den Kassierer, den Geschäftsführer und den Besitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Kasse des Vereins wird jährlich einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
§8 - Mitgliederversammlung
Im 1. Quartal ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Aufgaben dieser Mitgliederversammlung sind im besonderen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Kassenprüfungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung und Änderung,
d) Beschlussfassung über den Anruf der Mitgliederversammlung gegen vom Vorstand ausge- sprochenen Ausschluss
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder drei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einberufung ergeht durch eine schriftliche Einladung an jedes Vereinsmitglied innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche vor dem angesetzten Tage der Versammlung. Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen der Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden des Vorstandes, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§9 - Vereinsvermögen
Der Verein darf die zur Verfügung stehenden Mittel nur für die in §2 genannten Zwecke ausgeben. Bei Auflösung oder des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Lübbecke zu, die es im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§10 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 12. August 1993 in Kraft.
JHV 2020
Die Jahreshauptversamm-
lung 2020 findet am Donnerstag, den 03. September um 19.30 Uhr im Sportlerheim, Schanzeweg 7 in Lübbecke-Alswede statt.
Wir bitten um pünktliches und zahlreiches Erschei-
nen.
-der Vorstand-